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Stiftung Thomanerchor

SATZUNG

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform

Die Stiftung führt den Namen Stiftung Thomanerchor.
Ihr Sitz ist in Leipzig. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts.

§ 2 Zweck

  1. (1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
    Die Stifterin möchte, daß der Chor, seine Leitung und seine Mitarbeiter sich zu Recht als eine geistige Elite verstehen, der anzugehören sie ihr Leben lang mit Stolz erfüllt und ihrer Gemeinsamkeit verpflichtet.
    Zweck der Stiftung ist deshalb:
    1. Die Förderung der Kunst und Kultur, insbesondere die Förderung und Unterstützung des Thomanerchores, der Bildung und Erziehung der Mitglieder des Chores sowie der Wissenschaft und Forschung zur Geschichte des Thomanerchores. Die Förderung soll den Thomanerchor bei seinen künstlerischen Aufgaben, der Wahrung des künstlerischen Erbes des Thomanerchores und seiner Kantoren sowie bei der Betreuung, Erweiterung und Aufarbeitung der Bibliotheksbestände unterstützen und den Zusammenhalt der Mitglieder des Chores, auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Chor, fördern.
      1. Die musikalische und geistige Erziehung der Mitglieder des Chores insgesamt aber auch einzelner Thomaner aufgrund besonderer Leistungen im Chor oder für diesen oder besonderer Bedürfnisse, wenn entweder deren Ursache in der Chormitgliedschaft gesehen werden kann oder der Hebung der künstlerischen Arbeit des Chores zu Gute kommt. Zuwendungen an einzelne Thomaner können über die Zeit ihrer Mitgliedschaft hinaus nur soweit und solange gewährt werden, wie diese Voraussetzungen vorliegen.
      2. Die Förderung des körperlichen und seelischen Wohlbefindens der Mitglieder des Chores als Grundlage künstlerischer Höchstleistungen. Insoweit dürfen Stiftungsmittel nicht für Maßnahmen oder Dinge ausgegeben werden, deren Kosten dem Träger des Chores als seine Aufgabe zugemutet werden können.
      3. Die Unterstützung oder das Ermöglichen musikalischer Projekte, für die als Kostenträger kein anderer aufkommen kann oder in Betracht kommt.
      4. Die Herausgabe von Publikationen u. a. zur Geschichte und Gegenwart des Thomanerchores als wichtigem Bestandteil der Leipziger Stadt-, Musik-, Schul- und Kirchengeschichte unter Einbeziehung der Dokumentation und wissenschaftlichen Aufarbeitung der erreichbaren Archivalien.
      5. Die Pflege, Dokumentation und öffentlich zugänglich aufzubereitenden historischen Bibliotheksbestände sowie die Ergänzung der musikalischen und allgemeinen Alumnenbibliothek.
    2. Den Zusammenhalt der Mitglieder des Chores, auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Chore, zu fördern.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. (1) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. (2) Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. (3) Über die Vergabe der Stiftungsmittel und deren Bindung an den einzelnen Verwendungszweck entscheidet das Kuratorium. Ein Rechtsanspruch auf die Zuwendung von Stiftungsmitteln im Rahmen des Stiftungszwecks besteht nicht.

§ 4 Vermögen der Stiftung

  1. (1) Das Anfangsvermögen der Stiftung beträgt nach Maßgabe der Errichtung 2,0 Mio DM, in Worten Zweimillionen Deutsche Mark, es ist in seiner endgültigen Höhe ungeschmälert zu erhalten. Ein Rückgriff auf die Substanz des Stiftungsvermögens ist nur mit vorheriger Zustimmung der Aufsichtsbehörde zulässig, wenn der Stifterwille anders nicht zu verwirklichen und der Bestand der Stiftung für angemessene Zeit gewährleistet ist.
  2. (3) Inwieweit Zustiftungen Dritter in der Substanz angegriffen werden können, bestimmen die Zustifter aus eigenem Recht. Treffen sie keine Bestimmung, gelten insoweit Abs. 1. und 2.

§ 5 Erträgnisse

Die Erträgnisse des Stiftungsvermögens dürfen nur zum Bestreiten der Unkosten der Stiftung, zur Verwirklichung der Stiftungszwecke und zur Bildung steuerlich zulässiger Rücklagen verwendet werden. Soweit die Erträge zur Erhöhung des Stiftungsvermögens verwendet worden sind, unterliegen auch die Erhöhungen dem Bestandsschutz des § 4 Abs. 1.

§ 6 Organe

  1. (1) Organe der Stiftung sind der Vorstand und das Kuratorium.
  2. (2) Die Stiftungsorgane erhalten keine Zuwendung aus Mitteln der Stiftung.

§ 7 Vorstand

  1. (1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Personen. Zwei geborene Mitglieder sind:
    1. Die Stifterin oder ein vor ihr benannter Nachfolger, der Nachfolger hat das gleiche Recht, einen solchen zu bestimmen. Der Stifterin selbst bleibt auch bei Nennung ihres Nachfolgers das persönliche Recht, an der Vorstandstätigkeit beratend teilzunehmen. Fällt die Stifterin oder ihr Nachfolger aus, ohne einen Nachfolger bestimmt zu haben, so wird dieser von der Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Thomaskantor bestimmt.
    2. Der „Geschäftsführer des Thomanerchores“, solange es den Inhaber eines solchen oder ähnlichen Amtes gibt.
      1. (2) Von den beiden geborenen Mitgliedern ist ein Dritter zu wählen, der nach seiner wirtschaftlichen und kaufmännischen Kompetenz ausgewählt werden soll.
      2. (3) Bis zu zwei weitere Mitglieder können die drei Vorgenannten einstimmig zuwählen.
      3. (4) Alle gewählten Mitglieder (Abs. 2 und 3) werden für einen Zeitraum von 3 Geschäftsjahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf der Amtszeit führen die Mitglieder die Geschäfte bis zur Neuwahl fort.
      4. (5) Sollte die Stifterin einen Nachfolger benannt haben, so kann sie ihn jederzeit abberufen und selbst in das Amt zurückkehren. Die gewählten Mitglieder des Vorstands können nur aus wichtigem Grunde von den beiden geborenen Mitgliedern abberufen werden.
      5. (6) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.

§ 8 Aufgaben des Vorstandes

  1. (1) Der Vorstand verwaltet das Stiftungsvermögen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns und ist um seine Mehrung bemüht.
    1. a. Er überwacht die Einhaltung des Stiftungszwecks und kontrolliert die Vergabe der Erträgnisse auf ihre Gemeinnützigkeit hin.
    2. b. Er hat über den Bestand und die Veränderung des Stiftungsvermögens, sowie die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung Buch zu führen und der Aufsichts- und Finanzbehörde gegenüber Rechnung abzulegen.
    3. c. Er hat eine Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf eines Geschäftsjahres zu fertigen und dem Kuratorium und der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Das Geschäftsjahr endet jeweils mit dem 31.12.
    4. d. Er hat die Zusammensetzung des Vorstandes und des Kuratoriums auf seine Arbeitsfähigkeit hin zu überwachen und erforderliche Änderungen anzuregen und durchgeführte Änderungen der Aufsichtsbehörde mitzuteilen. Er hat die Obliegenheiten dem Stiftungsverzeichnis gegenüber zu erfüllen.
    5. e. Er kann dem Kuratorium eigene Vorschläge für die Vergabe der Erträgnisse unterbreiten und Vorschläge Dritter an das Kuratorium weiterleiten.
    6. f. Er kann ein Mitglied des Kuratoriums, das nicht Mitglied der Chorleitung sein darf, auf die Dauer von jeweils drei Geschäftsjahren wählen. Wiederwahl ist zulässig.
      1. (2) Für die laufenden Geschäfte kann der Vorstand Hilfskräfte anstellen. Mitglieder des Vorstands oder des Kuratoriums können nicht Angestellte der Stiftung sein. Für die laufenden Kosten der Verwaltung der Stiftung erhält der Vorstand vom Kuratorium ein jährliches Budget zugewiesen, über das er frei verfügen kann. Überschreitungen des Budgets bedürfen der Zustimmung des Kuratoriums.
      2. (3) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich mit mindestens zwei seiner Mitglieder, darunter dem Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden. Im übrigen gibt er sich seine Geschäftsordnung selbst.

§ 9 Beschlußfähigkeit und Beschlußfassung des Vorstands

  1. (1) Der Vorstand tagt mindestens einmal im Jahr. Er ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Ort und Zeit werden jeweils auf der Tagung für das nächste Mal festgelegt. Die Tagesordnung ist den Mitgliedern vier Wochen vorher mitzuteilen. Mit der gleichen Frist können der Vorsitzende oder das Kuratorium weitere Tagungen einberufen.
  2. (2) Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung, die des stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag.
  3. (3) Der Vorstand darf seine Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren fassen, jedoch ist zu diesem Verfahren die Zustimmung aller Mitglieder des Vorstandes erforderlich. Für den Beschlußgegenstand gilt Absatz 2.

§ 10 Kuratorium

  1. (1) Das Kuratorium besteht aus bis zu sieben Personen. Dem Kuratorium gehören an:
    1. Die Stifterin oder ein von ihr bestimmter Nachfolger, der Nachfolger hat das gleiche Recht einen solchen zu bestimmen. Der Stifterin selbst bleibt auch bei Nennung Ihres Nachfolgers das persönliche Recht an der Kuratoriums-Tätigkeit beratend teilzunehmen. Fallen die Stifterin oder ihr Nachfolger aus, ohne ihrerseits einen Nachfolger bestimmt zu haben, so wird dieser von der Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Thomaskantor bestimmt,
    2. der Thomaskantor,
    3. der „Alumnatsleiter“, solange es den Inhaber eines solchen oder ähnlichen Amtes gibt,
    4. der „Pädagogische Leiter“, solange es den Inhaber eines solchen oder ähnlichen Amtes gibt,
    5. der „Geschäftsführer des Thomanerchores“, solange es den Inhaber eines solchen oder ähnlichen Amtes gibt, dieser jedoch ohne Stimmrecht und in nur beratender Funktion,
    6. ein gem. § 8 Abs.1 f. vom Vorstand gewähltes Mitglied, das nicht der Chorleitung angehören darf.
    7. /8. Bis zu zwei weitere Mitglieder des Kuratoriums kann das aus den vorgenannten Personen (§ 10 Abs. 1 Ziff. 1–4 und 6) zusammengesetzte Kuratorium auf die Dauer von jeweils 3 Geschäftsjahren zuwählen. Wiederwahl ist zulässig.

§ 11 Die Aufgaben des Kuratoriums

Aufgaben des Kuratoriums sind:

  1. Die Vergabe der Erträgnisse des Stiftungsvermögens nach Maßgabe der Satzung.
  2. Auslegung der Satzung unter Ausschluß des Rechtswegs.
  3. Beratung des Vorstandes.
  4. Festlegung des dem Vorstand für seine Aufgabe zur Verfügung stehenden jährlichen Budgets und der Erlaß von Richtlinien für die Entschädigung der Mitglieder des Vorstands und des Kuratoriums.
  5. Satzungsänderungen, sowie Entscheidung über die Aufhebung der Stiftung oder Ihre Zusammenlegung mit anderen Stiftungen.

§ 12 Beschlußfähigkeit und Beschlußfassung des Kuratoriums

  1. (1) Das Kuratorium tagt mindestens einmal im Jahr. Die Tagung wird vom Thomaskantor mit einer Frist von mindestens 2 Wochen einberufen. Der Ladung ist mindestens eine Kurzfassung der Jahresabrechnung gem. § 8 Abs. 1 c. beizufügen. Beschlüsse des Kuratoriums gem. § 11 b. über Auslegung der Satzung und gem. § 11 e. über Satzungsänderungen müssen als Tagesordnungspunkte mit der Ladung mitgeteilt sein.
  2. (2) Das Kuratorium ist beschlußfähig, wenn mindestens vier seiner stimmberechtigten Mitglieder, darunter der Thomaskantor anwesend sind. Das Kuratorium faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Thomaskantors den Ausschlag.
  3. (3) Beschlußfassungen im schriftlichen Umlaufverfahren sind zulässig, das Verfahren bedarf jedoch der Zustimmung aller Mitglieder des Kuratoriums. Für den Beschlußgegenstand gilt Absatz 2.
  4. (4) Im übrigen gibt das Kuratorium sich seine Geschäftsordnung selbst.

§ 13 Aufhebung der Stiftung, Zusammenlegung, Änderung des Stiftungszwecks

  1. (1) Die Aufhebung der Stiftung, ihre Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung und die Änderung des Stiftungszwecks sind nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde zulässig.
  2. (2) Für Beschlüsse gemäß Abs. 1 ist die Zustimmung von mindestens 4 Mitgliedern des Kuratoriums und drei Mitgliedern des Vorstands erforderlich. Zu Lebzeiten der Stifterin ist ihre Zustimmung, danach die ihres Nachfolgers notwendig. Gegen die Stimme des Thomaskantors kann ein solcher Beschluß nicht gefaßt werden.
  3. (3) Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, bedürfen zur Sicherung der Gemeinnützigkeit der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.

§ 14 Stiftungsaufsicht

Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht des Freistaates Sachsen nach Maßgabe des jeweils geltenden Stiftungsrechts. Ihre Satzung tritt erst mit Genehmigung durch den Regierungspräsidenten in Leipzig als Stiftungsbehörde in Kraft.

§ 15 Vermögensanfall

Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt das Restvermögen an die Stadt Leipzig, mit der unbedingten Auflage, daß der Thomanerchor Leipzig Letztanfallsberechtigter ist. Der Letztanfallsberechtigte hat es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

 

 

 

Ort, Datum im Oktober 2012

 

Vorstehende Satzung wurde mit Bescheid vom 8. Oktober 2012 durch die Landesdirektion Leipzig als Stiftungsbehörde (Geschäftszeichen 21-2214.82/2/5) genehmigt und trat an diesem Tag in Kraft.

Download der Satzung